Die Beschwerdeführerin ist unstreitig die Vertreiberin der Multicheck-Tests und Ausstellerin des vom Beschuldigten mutmasslich verfälschten Multicheck- Zertifikats. Sie macht geltend, bei der Verfälschung einer Urkunde werde der vermeintliche Aussteller in seinem Recht, als deren rechtmässiger Aussteller und Verfasser der Urkunde zu gelten, verletzt. Sie verweist dabei auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern 2N 15 71 vom 13. Januar 2016. Vorliegend würde ihr durch das mutmassliche Verfälschen des Zertifikats eine nicht von ihr stammende Erklärung über die Resultate ihres Eignungstests untergeschoben.