Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Rechtsposition schwächt. Dabei ist die Geschädigteneigenschaft auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 132 vom 9. Juli 2012 E. 4.1; ferner BGE 120 Ia 220 E. 3.b). 4.5 Die Beschwerdeführerin ist unstreitig die Vertreiberin der Multicheck-Tests und Ausstellerin des vom Beschuldigten mutmasslich verfälschten Multicheck- Zertifikats.