138 IV 258 E. 2.3). Urkundendelikte schützen in erster Linie öffentliche Interessen, nämlich das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben werden aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch Scheinerklärungen (Urkundenfälschung i.e.S.) bzw. durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (Falschbeurkundung) geschützt (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 6 vor Art. 251 StGB).