Der Beschuldigte habe mit dem zur Anzeige gebrachten Vorgehen primär seinen eigenen Vorteil bezweckt und keine Schädigung der Beschwerdeführerin. Da die Fälschung aufgrund des aufgedruckten QR-Codes leicht zu entlarven gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin durch sein Handeln auch kein Reputationsschaden erwachsen. Wenn überhaupt, entstehe der geltend gemachte Schaden in Form tieferer Nachfrage durch die generell unterbleibende Strafverfolgung und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes, nicht aber durch das Verhalten des Beschuldigten. Es fehle daher an einer unmittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin.