Damit hat sich die Beschwerdeführerin wirksam als Privatklägerin konstituiert. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verneint die Legitimation der Beschwerdeführerin mit dem Argument, Urkundendelikte würden in erster Linie die Allgemeinheit schützen. Daneben könnten auch private Interessen durch eine Urkundenfälschung unmittelbar verletzt werden, nämlich dann, wenn das deliktische Verhalten auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abziele. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte habe mit dem zur Anzeige gebrachten Vorgehen primär seinen eigenen Vorteil bezweckt und keine Schädigung der Beschwerdeführerin.