2 zu Recht einwendet, ist D.________ gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 2) für letztere nicht zeichnungsberechtigt. Die Beschwerdeführerin legte jedoch eine Vollmacht, datiert vom 4. März 2015, ins Recht, mittels welcher D.________ ermächtigt wurde, im Namen der Beschwerdeführerin mutmassliche Fälschungen von Multicheck-Zertifikaten zur Anzeige zu bringen (BB 9). Damit hat sich die Beschwerdeführerin wirksam als Privatklägerin konstituiert.