Die Kosten seien dem Kanton Bern, eventualiter dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 20. Februar 2019 einen Nichteintretensantrag. Zu diesem Antrag bezog die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 Stellung, wobei sie geltend machte, die Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.