Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 40 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ AG v.d. Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. Januar 2019 (BJS 18 5514) Erwägungen: 1. Am 26. Oktober 2017 erstattete die B.________ AG Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Urkundenfälschung. Mit Verfü- gung vom 9. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2019 Beschwerde. Sie bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfäl- schung zu eröffnen. Die Kosten seien dem Kanton Bern, eventualiter dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren stellte die Generalstaatsan- waltschaft am 20. Februar 2019 einen Nichteintretensantrag. Zu diesem Antrag be- zog die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 Stellung, wobei sie geltend machte, die Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt. Der Beschuldigte liess sich im Be- schwerdeverfahren nicht vernehmen. 2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein durch die Beschwerdeführerin ausge- stelltes Multicheck-Zertifikat mittels der Software «Photoshop» abgeändert zu ha- ben. Konkret habe er die Gesamtnormierungswerte einer Multicheck- Eignungsanalyse mitsamt den dazugehörigen Prozentsätzen der Testergebnisse sowie das Diagramm zum Arbeitsstil so abgeändert, dass bessere Werte ausge- wiesen worden seien, als er tatsächlich erzielt habe. Mit diesem Zertifikat habe sich der Beschuldigte anschliessend bei vier Arbeitgebern um vier Lehrstellen bewor- ben. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2017 eingestanden. 3. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefrist sowie die Formvorschriften wurden vorliegend ein- gehalten. 4. Legitimation 4.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 4.2 Der «Strafantrag» der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2017 und damit die Erklärung, sich als Privatklägerschaft am Verfahren zu beteiligen, wurde von D.________, Leiter Operations, unterzeichnet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft 2 zu Recht einwendet, ist D.________ gemäss Handelsregisterauszug der Be- schwerdeführerin (Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 2) für letztere nicht zeich- nungsberechtigt. Die Beschwerdeführerin legte jedoch eine Vollmacht, datiert vom 4. März 2015, ins Recht, mittels welcher D.________ ermächtigt wurde, im Namen der Beschwerdeführerin mutmassliche Fälschungen von Multicheck-Zertifikaten zur Anzeige zu bringen (BB 9). Damit hat sich die Beschwerdeführerin wirksam als Pri- vatklägerin konstituiert. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verneint die Legitimation der Beschwerdeführerin mit dem Argument, Urkundendelikte würden in erster Linie die Allgemeinheit schüt- zen. Daneben könnten auch private Interessen durch eine Urkundenfälschung un- mittelbar verletzt werden, nämlich dann, wenn das deliktische Verhalten auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abziele. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte habe mit dem zur Anzeige gebrachten Vorgehen primär sei- nen eigenen Vorteil bezweckt und keine Schädigung der Beschwerdeführerin. Da die Fälschung aufgrund des aufgedruckten QR-Codes leicht zu entlarven gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin durch sein Handeln auch kein Reputationsschaden erwachsen. Wenn überhaupt, entstehe der geltend gemachte Schaden in Form tie- ferer Nachfrage durch die generell unterbleibende Strafverfolgung und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes, nicht aber durch das Verhalten des Beschul- digten. Es fehle daher an einer unmittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin. 4.4 In seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene In- dividualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öf- fentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3). Urkundendelikte schützen in erster Linie öffentliche Interessen, nämlich das be- sondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel ent- gegengebracht wird. Daneben werden aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch Scheinerklärungen (Urkunden- fälschung i.e.S.) bzw. durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (Falschbeurkun- dung) geschützt (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 6 vor Art. 251 StGB). Der Schutz privater Interessen greift dann, wenn die Urkundenfäl- schung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Eine Beeinträchtigung von Individualinteressen wird in der Praxis insbesondere angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen gerichtet ist, etwa wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensde- liktes ist (BGE 119 Ia 342, E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 3 16. Februar 2012 E. 2.4). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt und auch das Bundesgericht und die Beschwerdekammer in Strafsachen schon festgehalten haben, können jedoch auch andere individuelle Rechte betroffen sein. Diese Inter- essen müssen nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Rechtsposition schwächt. Dabei ist die Geschä- digteneigenschaft auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine di- rekte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 132 vom 9. Juli 2012 E. 4.1; ferner BGE 120 Ia 220 E. 3.b). 4.5 Die Beschwerdeführerin ist unstreitig die Vertreiberin der Multicheck-Tests und Ausstellerin des vom Beschuldigten mutmasslich verfälschten Multicheck- Zertifikats. Sie macht geltend, bei der Verfälschung einer Urkunde werde der ver- meintliche Aussteller in seinem Recht, als deren rechtmässiger Aussteller und Ver- fasser der Urkunde zu gelten, verletzt. Sie verweist dabei auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern 2N 15 71 vom 13. Januar 2016. Vorliegend wür- de ihr durch das mutmassliche Verfälschen des Zertifikats eine nicht von ihr stam- mende Erklärung über die Resultate ihres Eignungstests untergeschoben. Die Tes- tresultate würden Aussagen über die schulisch-intellektuellen Fähigkeiten der Kan- didaten enthalten und letztlich Auskunft über deren Eignung für einen bestimmten Beruf geben. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrem Namen für den Inhalt der Zertifikate und die wissenschaftliche Begründetheit und Korrektheit der Resultate. Ihr Geschäftsmodell basiere folglich auf der Aussagekraft und Glaubwürdigkeit der Multicheck-Tests. Verfälschte Testresultate würden bei ihr einen Reputationsscha- den bewirken, da potentielle Arbeitgeber bei der Rekrutierung von Lehrlingen nicht mehr auf die Multicheck-Tests vertrauen würden. Würde das zur Anzeige gebrach- te Verhalten straflos bleiben, würden die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit der Tests völlig untergraben und die Zertifikate auf dem Markt direkt an Bedeutung und Wert verlieren. Der Beschwerdeführerin würde damit in diesem Bereich jegliche wirtschaftliche Grundlage entzogen, weshalb sie ein unmittelbares privates Ge- schäftsinteresse an der strafrechtlichen Ahndung solcher Fälschungen habe. 4.6 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Als Ausstellerin der Multicheck- Zertifikate garantiert die Beschwerdeführerin für deren Richtigkeit. Diese Position wird durch Fälschungen gefährdet. Es liegt auf der Hand, dass das Vertrauen in die Multicheck-Tests sinkt, wenn diese einfach zu verfälschen sind und solche Hand- lungen strafrechtlich nicht geahndet werden können. Die Beschwerdeführerin ver- fügt schweizweit über rund 30 Testcenter, in denen die Eignungstests mithilfe von Computern durchgeführt werden. Die Kandidaten bezahlen für einen Test CHF 60.00-100.00 («Multicheck Eignungsanalysen Manual», BB 8 S. 16). Die Mul- ticheck-Tests sind für die Beschwerdeführerin folglich von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Diese wirtschaftlichen Interessen werden tangiert, wenn die Nachfrage nach Multicheck-Tests aufgrund eines Vertrauensverlustes sinkt. Die Beschwerde- führerin ist dadurch unmittelbar in ihren privaten Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in erster Line zur Erlangung eines eigenen Vorteils und nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt haben dürfte. Eine solche Absicht ist wie bereits dargelegt nicht erforderlich. Es genügt, wenn finanziell relevante Rechtspositionen unmittelbar betroffen sind, was hier der Fall ist. Demnach ist die 4 Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde wird eingetre- ten. 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Bestimmung verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrens- eröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht er- füllt sind. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, wie wenn gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der An- fangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird «klare Straflosigkeit», wobei diese dann gegeben ist, wenn «sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt». Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 6. 6.1 Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist namentlich erfüllt, wenn jemand in der Ab- sicht, einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Schrift muss einen menschlichen Gedanken verkörpern und damit die Er- klärung einer Person darstellen. Zusätzlich muss sie, wie das Gesetz sagt, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung betreffen. Rechtserheblich sind nicht nur Tat- sachen, die sich unmittelbar auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, sondern auch Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Gegebenheiten zulassen. Glei- ches gilt für Hilfstatsachen wie namentlich Tatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels von rechtlicher Bedeutung sind (TRECHSEL/ERNI, in: Schweizerische Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB m.w.H.). Mit der Beweisbestimmung ist der subjektive Wille des Ausstellers oder einer anderen Person gemeint, das Schriftstück im Rechtsverkehr als Beweismittel zu verwenden oder ein solches zu schaffen. Die Beweisbestimmung kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aber auch aus dem Sinn und der Natur des Schriftstücks ergeben. Die Beweiseignung, d.h. die objektive Beweistauglichkeit, richtet sich nach dem Gesetz oder der Ver- kehrsübung (BGE 132 IV 57 E. 5.1 = Pra 2006 Nr. 135; BOOG, a.a.O., N. 29 und 32 zu Art. 251 StGB). 6.2 Beim Fälschen wird eine unechte Urkunde hergestellt, d.h. der wahre und der scheinbare Aussteller stimmen bei einer gefälschten Urkunde nicht überein. Verfäl- schen ist das eigenmächtige Abändern einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersicht- 5 liche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. In diesem Sinne ist das Verfäl- schen ein Spezialfall des Fälschens. Angriffsobjekt ist hier jedoch die Identität der Urkunde (BOOG, a.a.O., N. 46 zu Art. 251 StGB; TRECHSEL/ERNI, a.a.O., N. 4 zu Art. 251 StGB). 7. 7.1 Der Beschuldigte hat die Ergebnisse seines Multicheck-Tests auf dem von der Be- schwerdeführerin ausgestellten Zertifikat verändert und damit das Dokument ver- fälscht. Das Vorliegen einer für den Tatbestand der Urkundenfälschung geeigneten Tathandlung ist unbestritten. Umstritten ist einzig, ob den Multicheck-Zertifikaten Urkundenqualität im Sinne des Gesetzes zukommt. 7.2 Die Staatsanwaltschaft sprach den Zertifikaten in der angefochtenen Verfügung die Urkundenqualität ab. Sie erwog, die Multicheck-Eignungsanalyse diene mit der Überprüfung des Schulwissens und der kognitiven Fähigkeiten einer Person als Prognoseinstrument, inwiefern eine Person den Anforderungen einer bestimmten Berufsausbildung gewachsen sei. Der Test liefere damit zwar entsprechende Hin- weise, vermöge aber nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass die Befähigung zur Berufsausbildung, wie sie durch die Eignungsanalyse festgestellt worden sei, zukünftig zu einer erfolgreichen Ausbildungsabsolvierung führen werde. Diese rechtserhebliche Tatsache könne nur durch sich selbst im Zeitpunkt des Ausbil- dungsabschlusses bewiesen werden. Daher stelle das vom Beschuldigten abgeän- derte Schriftstück aufgrund mangelnder Beweisfunktion im Rechtsverkehr keine Urkunde im Rechtssinne dar. 7.3 Mit dieser Argumentation verkennt die Staatsanwaltschaft Sinn und Zweck der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Eignungsanalysen. Bei den Multicheck-Tests geht es nicht darum, bestimmt vorherzusagen oder eben zu beweisen, dass je- mand eine bestimmte Berufsausbildung erfolgreich abschliessen wird. Die Analy- sen beschränken sich auf die Frage, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin grundsätzlich für ein spezifisches Berufsfeld geeignet ist. Die Beschwerdeführerin will nichts anderes als eine Informationsgrundlage für Einstellungsentscheidungen von Unternehmen schaffen. Diese soll zu einer möglichst günstigen Passung zwi- schen den schulisch-intellektuellen Anforderungen einer Berufslehre und den indi- viduellen Voraussetzungen eines Bewerbers führen (vgl. BB 8 S. 1). Die rechtlich relevante Frage ist also nicht, ob jemand eine Berufslehre erfolgreich absolvieren wird. Es geht vielmehr um den Entscheidungsprozess in einem Unternehmen, wel- ches zu beurteilen hat, ob es mit einem Bewerber einen Lehrvertrag und damit ein Rechtsgeschäft abschliessen soll oder nicht. Die Informationen, die einem solchen Entscheid zugrunde gelegt werden, sind durchaus von rechtlicher Relevanz. Die Multicheck-Eignungsanalysen, bei denen die Teilnehmer auf ihr Schulwissen, ihr Potenzial und ihre berufsspezifischen Fähigkeiten getestet werden, liefern genau solche Informationen. Sie geben damit als Hilfstatsachen Auskunft über rechtlich erhebliche Tatsachen und sind diesbezüglich zum Beweis bestimmt und auch ge- eignet. Es handelt sich dabei um Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB. 8. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach der Tatbestand der Urkun- denfälschung aufgrund mangelnder Urkundenqualität des verfälschten Dokuments 6 definitiv nicht erfüllt sei, geht demnach fehl. Von klarer Straflosigkeit i.S.v. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Dies hat im Übrigen nur schon deswegen zu gelten, weil die Staatsanwaltschaften in den Kantonen Zürich, Basel-Stadt und Basel-Land in analogen Fällen Strafbefehle er- lassen haben (BB 4-6). Damit wird die Beschwerde gutgeheissen und die Nichtan- handnahmeverfügung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung zu eröff- nen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. 10. 10.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO analog). Innerhalb der Rahmentarife gemäss Art. 17 der Parteikosten- verordnung (PKV; BSG 168.811) berechnet sich die Entschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 31 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 10.2 Die sich vorliegend stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen waren über- schaubar und nicht von besonderer Komplexität. Es ging vorliegend um einen Ein- zelfall. Jedoch ist denkbar, dass der Ausgang dieses Prozesses für andere Nutzer von Multicheck eine gewisse Signalwirkung hat, was die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin leicht erhöht. Dennoch ist von einem zeitlichen Auf- wand im unteren Bereich auszugehen. Zu einer Erhöhung des Aufwandes führte die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Nichtanhandnahme, welche die Beschwerdeführerin zwang, auch zu den Eintretensvoraussetzungen detailliert Stellung zu nehmen. Gestützt auf diese Überlegungen setzt die Beschwerdekam- mer die der Beschwerdeführerin zu entrichtende Entschädigung auf CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland BJS 18 5514 vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, eine Untersu- chung gegen A.________ zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 25. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8