1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. September 2019 (BM 17 40865) wird soweit die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung betreffend aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschuldigten 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.