5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 ist mangels Antrags keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: