Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärtet, weil die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nunmehr glaubhaft erscheinen, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Soweit der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nach wie vor zweifelhaft ist, wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen werden müssen (vgl. E. 4.1 f. hiervor).