Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 aufzuheben, soweit die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung z.N. des Verstorbenen resp. der Erbengemeinschaft des Verstorbenen betreffend. Die Staatsanwaltschaft wird die erwähnten zusätzlichen Ermittlungshandlungen durchführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärtet, weil die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nunmehr glaubhaft erscheinen, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen.