6 Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von den Beschuldigten 1 und 2 dargestellt wird. Derzeit liegt keine erschöpfte Beweislage vor. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten 2 sind zurzeit ungenügend. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff.