Es ist möglich, die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 weitergehend zu überprüfen. Vorab machte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2017 geltend, dass der BWM 530d auf seinen Vater eingelöst gewesen sei (vgl. Z. 123 f. des Einvernahmeprotokolls). Dies gilt es zu überprüfen, zumal der Eintrag im Fahrzeugausweis ein weiteres Indiz dafür ist, wem der BWM gehörte. Der Beschwerdeführer will zudem vernommen haben, dass die Beschuldigte 2 erst im Jahre 2019 die Fahrprüfung absolviert hat. Dies würde der Aussage der Beschuldigten 1 widersprechen, wonach der BWM ein Geschenk zur bestandenen Autoprüfung der Beschuldigten 2 im Dezember 2016 gewesen sei.