a StPO), ist nicht zu folgen. Vorab fällt auf, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der Erstellung des Siegelungsprotokolls am 28. März 2017 zwar angegeben hat, vom Verstorbenen ca. vor vier bis fünf Jahren Bargeld von CHF 20‘000.00 erhalten zu haben. Den angeblich ebenfalls geschenkten BWM erwähnte sie indes nicht. Dieser wurde erst im Steuerinventar vom 29. März 2018 aufgeführt, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insistiert hatte.