1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. 4.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung einzustellen sei, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), ist nicht zu folgen.