In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, vor ein paar Tagen sei ihm aus dem Umfeld der Beschuldigten 1 und 2 zugetragen worden, dass die Beschuldigte 2 den Führerausweis erst im Jahr 2019 erworben oder jedenfalls die Fahrprüfung dazu absolviert habe. Dies wäre ein untrüglicher Beweis dafür, dass der Verstorbene an Weihnachten 2016 sich mit Sicherheit nicht dazu hätte veranlasst sehen können, den BMW seiner Enkelin zu verschenken, die über keinen Führerausweis verfügt habe.