Die Ausführungen in der Beschwerde genügten nicht, um das Gegenteil als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Auch mit weiteren Ermittlungen werde sich nicht beweisen lassen, dass sich die Beschuldigte 2 das fragliche Fahrzeug mit der Absicht angeeignet habe, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, vor ein paar Tagen sei ihm aus dem Umfeld der Beschuldigten 1 und 2 zugetragen worden, dass die Beschuldigte 2 den Führerausweis erst im Jahr 2019 erworben oder jedenfalls die Fahrprüfung dazu absolviert habe.