Es sei durchaus denkbar, dass der Verstorbene – gerade in seiner konkreten Situation – die Rechnung unbesehen beglichen oder auch diese Ausgabe als Teil des Geschenkes an seine Enkelin betrachtet habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verstorbene seine beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die Beschuldigte 2 für die verfügbare Quote eingesetzt habe, erscheine es nicht unplausibel, dass er auch den BMW seiner Enkelin habe zuwenden wollen. Die Ausführungen in der Beschwerde genügten nicht, um das Gegenteil als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.