Es sei denkbar, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden sei, dass die Beschuldigte 2 dem Verstorbenen das Fahrzeug ausgeliehen habe oder dass sie ihn selbst zur Konsultation gefahren habe. Allein aufgrund der Bezahlung der Verkehrssteuer 2017 könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Verstorbene auch im Sinn gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Es sei durchaus denkbar, dass der Verstorbene – gerade in seiner konkreten Situation – die Rechnung unbesehen beglichen oder auch diese Ausgabe als Teil des Geschenkes an seine Enkelin betrachtet habe.