_ halte entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade nicht fest, dass der Verstorbene zur Kontrolle vom 24. Januar 2017 mit seinem eigenen Fahrzeug angereist sei. Selbst wenn der Verstorbene tatsächlich mit dem fraglichen BMW zur Konsultation Ende Januar 2017 gefahren wäre, liesse sich daraus nichts Fallrelevantes ableiten. Es sei denkbar, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden sei, dass die Beschuldigte 2 dem Verstorbenen das Fahrzeug ausgeliehen habe oder dass sie ihn selbst zur Konsultation gefahren habe.