_ vom 27. Juni 2017). Der Verstorbene habe zudem am 20. Februar 2017 die Verkehrssteuer für seinen BMW für das Jahr 2017 bezahlt und der Wert des Fahrzeuges habe zum Zeitpunkt der angeblichen Schenkung an Weihnachten 2016 mindestens CHF 10‘000.00 betragen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, Dr. med. I.________ halte entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade nicht fest, dass der Verstorbene zur Kontrolle vom 24. Januar 2017 mit seinem eigenen Fahrzeug angereist sei.