3 erhoben und die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten 2 als glaubhaft bezeichnet, ohne deren Wahrheitsgehalt zusätzlich zu überprüfen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten bezüglich des BMW falsche Aussagen gemacht. Es treffe nicht zu, dass der Verstorbene an Weihnachten 2016 nicht mehr habe Auto fahren können (vgl. das Schreiben von Dr. med. I.________ vom 27. Juni 2017).