Die Unterlassung der Beschuldigten 2 sei damit nicht tatbestandsmässig. Es bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe ungenügende Beweise in Bezug auf die Übertragung des BMW