Der Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass es sich beim BMW um eine Schenkung an die Beschuldigte 2 gehandelt hat und bezichtigt diese der unrechtmässigen Aneignung. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den BMW zum Schluss, gemäss den glaubhaften Angaben der Beschuldigten 2 handle es sich beim BMW um ein Gelegenheitsgeschenk im Sinne von Art. 631 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welches der erbrechtlichen Ausgleichung nicht unterliege und entsprechend auch nicht zu deklarieren sei. Die Unterlassung der Beschuldigten 2 sei damit nicht tatbestandsmässig.