Der BMW ist im Siegelungsprotokoll der Gemeinde H.________(Ortschaft), welches am 28. März 2017 in der Wohnung des Verstorbenen in Anwesenheit der Beschuldigten 1 und 2 aufgenommen wurde, unter dem Titel Schenkungen nicht erwähnt. Im fertiggestellten Steuerinventar vom 29. März 2018 wurde der BMW unter Erbvorempfänge und Ausgleichung betreffend die Beschuldigte 2 aufgeführt, wobei er als nicht ausgleichungspflichtig deklariert wurde. Der Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass es sich beim BMW um eine Schenkung an die Beschuldigte 2 gehandelt hat und bezichtigt diese der unrechtmässigen Aneignung.