Anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte 1 habe das auf seinen Vater eingelöste Fahrzeug BMW 530d einfach mitgenommen. Die Beschuldigte 1 habe ihm mitgeteilt, dass der Verstorbene dieses Fahrzeug der Beschuldigten 2 geschenkt habe. Der BMW ist im Siegelungsprotokoll der Gemeinde H.________(Ortschaft), welches am 28. März 2017 in der Wohnung des Verstorbenen in Anwesenheit der Beschuldigten 1 und 2 aufgenommen wurde, unter dem Titel Schenkungen nicht erwähnt.