2019, N. 7 zu Art. 626 ZGB]). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Beschuldigte 2 habe sich überdies in weiteren Fällen der unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht. Inwiefern und bezüglich welcher weiteren fremden beweglichen Sachen eine unrechtmässige Aneignung vorliegen sollte, wird indes nicht ausgeführt. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.