2 fens von Nachlasswerten im Inventarverfahren die überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2019, Ziff. 8, sowie den Hinweis, dass eingesetzte Erben für erhaltene Zuwendungen von vornherein nur dann ausgleichungspflichtig sind, sofern dies vom Erblasser so bestimmt wurde [vgl. BGE 124 III 102 E. 5a; FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 7 zu Art.