wegen unrechtmässiger Aneignung des BMW schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Anträge betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verheimlichung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarverfahren wurden – nebst dem generellen Antrag um Aufhebung der Einstellung – nicht gestellt. Streitgegenstand bildet folglich einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen angeblicher unrechtmässiger Aneignung des BMW (vgl. betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf-