104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Gemäss Ziff. 1 der Einstellungsverfügung wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung sowie wegen Verheimlichung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarverfahren eingestellt.