Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 sei aufzuheben (Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2) und der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, zusätzliche Beweise bezüglich der unrechtmässigen Aneignung des BMW durch die Beschuldigte 2 zu erheben. Eventualiter sei die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung des BMW schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.