Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 405 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 1 D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung und Verheimli- chung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarver- fahren Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. September 2019 (BM 17 40865) Erwägungen: 1. Am 2. September 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen seine Schwester A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte 1) und deren Tochter D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung sowie Verheimli- chung und Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren ganz resp. betreffend die Beschuldigte 1 teilweise ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge, Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 sei aufzuheben (Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2) und der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, zusätzliche Beweise bezüglich der unrechtmässigen Aneignung des BMW durch die Beschuldigte 2 zu erheben. Even- tualiter sei die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung des BMW schul- dig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte am 8. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Be- schuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 27. November 2019 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vor- liegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben. Gemäss Ziff. 1 der Einstellungsverfügung wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung sowie wegen Verheimli- chung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Staatsanwaltschaft die Weisung zu ertei- len sei, zusätzliche Beweise bezüglich die unrechtmässige Aneignung des BMW durch die Beschuldigte 2 zu erheben. Eventualiter sei die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung des BMW schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Anträge betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verheimli- chung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarverfahren wurden – nebst dem generellen Antrag um Aufhebung der Einstellung – nicht gestellt. Streit- gegenstand bildet folglich einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Be- schuldigte 2 wegen angeblicher unrechtmässiger Aneignung des BMW (vgl. betref- fend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf- 2 fens von Nachlasswerten im Inventarverfahren die überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2019, Ziff. 8, sowie den Hinweis, dass eingesetzte Erben für erhaltene Zuwendungen von vorn- herein nur dann ausgleichungspflichtig sind, sofern dies vom Erblasser so bestimmt wurde [vgl. BGE 124 III 102 E. 5a; FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 626 ZGB]). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Beschuldigte 2 habe sich überdies in weiteren Fällen der unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht. Inwiefern und bezüglich welcher weiteren fremden beweglichen Sachen eine unrechtmässige Aneignung vorliegen sollte, wird indes nicht ausgeführt. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Be- gründung nicht einzutreten. 3. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 19. März 2017 verstarb F.________ sel. (nachfolgend: Verstorbener). Er hinter- liess als gesetzliche Erben seine zwei Nachkommen (Beschwerdeführer und Be- schuldigte 1). Der Verstorbene setzte kurz vor seinem Versterben seine beiden Nachkommen in der letztwilligen Verfügung vom 8. März 2017 auf den erbrechtli- chen Pflichtteil und setzte für die gesamte frei verfügbare Quote seine Enkelin (Be- schuldigte 2) als Erbin ein. Der Beschwerdeführer erfuhr am 5. April 2017 durch die Zustellung der Verfügung zur Erstellung des Steuerinventars des Regierungsstatt- halteramtes G.________ vom Tod seines Vaters. Am 19. September 2017 erstatte- te er Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2. Er wirft diesen vor, diverse Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht und beiseite geschafft sowie sich unrechtmässig Vermögenswerte der Erbengemeinschaft angeeignet zu haben. An- lässlich der Einvernahme vom 15. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte 1 habe das auf seinen Vater eingelöste Fahrzeug BMW 530d einfach mitgenommen. Die Beschuldigte 1 habe ihm mitgeteilt, dass der Ver- storbene dieses Fahrzeug der Beschuldigten 2 geschenkt habe. Der BMW ist im Siegelungsprotokoll der Gemeinde H.________(Ortschaft), welches am 28. März 2017 in der Wohnung des Verstorbenen in Anwesenheit der Beschuldigten 1 und 2 aufgenommen wurde, unter dem Titel Schenkungen nicht erwähnt. Im fertiggestell- ten Steuerinventar vom 29. März 2018 wurde der BMW unter Erbvorempfänge und Ausgleichung betreffend die Beschuldigte 2 aufgeführt, wobei er als nicht ausglei- chungspflichtig deklariert wurde. Der Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass es sich beim BMW um eine Schenkung an die Beschuldigte 2 gehandelt hat und bezichtigt diese der unrechtmässigen Aneignung. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den BMW zum Schluss, gemäss den glaubhaften Angaben der Beschuldigten 2 handle es sich beim BMW um ein Gelegenheitsgeschenk im Sinne von Art. 631 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welches der erbrechtlichen Ausgleichung nicht unterliege und entsprechend auch nicht zu deklarieren sei. Die Unterlassung der Beschuldigten 2 sei damit nicht tatbestandsmässig. Es bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die Staats- anwaltschaft habe ungenügende Beweise in Bezug auf die Übertragung des BMW 3 erhoben und die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten 2 als glaubhaft be- zeichnet, ohne deren Wahrheitsgehalt zusätzlich zu überprüfen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten bezüglich des BMW falsche Aussagen gemacht. Es treffe nicht zu, dass der Verstorbene an Weihnachten 2016 nicht mehr habe Auto fahren können (vgl. das Schreiben von Dr. med. I.________ vom 27. Juni 2017). Der Verstorbene habe zudem am 20. Februar 2017 die Verkehrssteuer für seinen BMW für das Jahr 2017 bezahlt und der Wert des Fahrzeuges habe zum Zeitpunkt der angeblichen Schenkung an Weihnachten 2016 mindestens CHF 10‘000.00 betragen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, Dr. med. I.________ halte entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade nicht fest, dass der Verstorbene zur Kontrolle vom 24. Januar 2017 mit seinem ei- genen Fahrzeug angereist sei. Selbst wenn der Verstorbene tatsächlich mit dem fraglichen BMW zur Konsultation Ende Januar 2017 gefahren wäre, liesse sich daraus nichts Fallrelevantes ableiten. Es sei denkbar, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden sei, dass die Beschuldigte 2 dem Verstorbenen das Fahrzeug ausgeliehen habe oder dass sie ihn selbst zur Konsul- tation gefahren habe. Allein aufgrund der Bezahlung der Verkehrssteuer 2017 kön- ne nicht darauf geschlossen werden, dass der Verstorbene auch im Sinn gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Es sei durchaus denkbar, dass der Verstor- bene – gerade in seiner konkreten Situation – die Rechnung unbesehen beglichen oder auch diese Ausgabe als Teil des Geschenkes an seine Enkelin betrachtet ha- be. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verstorbene seine beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die Beschuldigte 2 für die verfügbare Quote eingesetzt habe, erscheine es nicht unplausibel, dass er auch den BMW seiner Enkelin habe zu- wenden wollen. Die Ausführungen in der Beschwerde genügten nicht, um das Ge- genteil als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Auch mit weiteren Ermittlungen werde sich nicht beweisen lassen, dass sich die Beschuldigte 2 das fragliche Fahr- zeug mit der Absicht angeeignet habe, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, vor ein paar Tagen sei ihm aus dem Umfeld der Beschuldigten 1 und 2 zugetragen worden, dass die Beschuldigte 2 den Führerausweis erst im Jahr 2019 erworben oder jedenfalls die Fahrprüfung dazu absolviert habe. Dies wäre ein untrüglicher Beweis dafür, dass der Verstorbene an Weihnachten 2016 sich mit Sicherheit nicht dazu hätte veranlasst sehen können, den BMW seiner Enkelin zu verschenken, die über keinen Führerausweis verfügt habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er- hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich 4 in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 4.2 Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien ge- genüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis). 4.3 Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der be- schuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzu- heben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 4.4 Der unrechtmässigen Aneignung macht sich gemäss Art. 137 Ziff. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer sich eine fremde beweg- liche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu berei- chern. 4.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschul- digte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung einzustellen sei, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), ist nicht zu folgen. Vorab fällt auf, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der Erstellung des Siege- lungsprotokolls am 28. März 2017 zwar angegeben hat, vom Verstorbenen ca. vor vier bis fünf Jahren Bargeld von CHF 20‘000.00 erhalten zu haben. Den angeblich ebenfalls geschenkten BWM erwähnte sie indes nicht. Dieser wurde erst im Steue- rinventar vom 29. März 2018 aufgeführt, nachdem der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers insistiert hatte. Die Beschuldigte 1 gab anlässlich ihrer ersten Be- fragung vom 17. Januar 2018 auf Frage, was sie zum Fahrzeug BMW 530d, schwarz, welches ihrem Vater gehört habe, sagen könne bzw. wo sich dieser be- finde, an, dass der Verstorbene diesen ihrer Tochter geschenkt habe. Er habe das Fahrzeug der Beschuldigten 2 an Weihnachten 2016 geschenkt (vgl. Z. 175 ff. des Einvernahmeprotokolls). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2019 ergänzte sie auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Verstorbene seinen BWM der Beschuldigten 2 geschenkt habe, er sei so schwach 5 gewesen und habe gesagt, er wisse nicht mehr, ob er das Fahrzeug überhaupt noch fahren könne. Die Beschuldigte 2 habe die Autoprüfung gemacht und da habe der Verstorbene ihr den BWM zu Weihnachten geschenkt. Es sei ein Geschenk gewesen zur kürzlich bestandenen Autoprüfung (vgl. Z. 196 ff. des Einvernahme- protokolls). Die Beschuldigte 2, welche den BMW geschenkt erhalten haben soll, gab demgegenüber anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Januar 2018 auf Frage, was für einen Personenwagen ihr Grossvater zuletzt besessen habe bzw. gefahren sei, an, dass sie dazu keine Aussagen mache. Auf die Frage weshalb nicht, hob sie lediglich die Schultern. Auf explizite Frage, was sie sagen könne, was mit dem Per- sonenwagen BMW 530d, schwarz, ihres Grossvaters passiert sei, führte sie schliesslich aus, dass sie dies schon bei der Inventaraufnahme gesagt hätte. Der Verstorbene habe ihr das Fahrzeug geschenkt. Er habe ihr einmal gesagt, sie kön- ne den BWM haben. Sie könne nicht mehr sagen, wann das gewesen sei. Etwas Schriftliches dazu gebe es nicht (vgl. 109 ff. des Einvernahmeprotokolls). Es mutet seltsam an, dass die Mutter der Beschuldigten 2 besser zu wissen scheint, wie es zur Schenkung des BMW durch den Verstorbenen an ihre Tochter gekommen sein soll als die Beschuldigte 2 selbst. Sollte es tatsächlich ein Weihnachtsgeschenk im Dezember 2016 – mithin etwas mehr als ein Jahr vor der Einvernahme – gewesen sein, wäre zu erwarten, dass sich die Beschuldigte 2 daran erinnern kann, zumal es sich immerhin um ein Auto handelt, welchen Wert dieses auch immer hatte. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 wirken angesichts dessen entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft nicht ohne weiteres glaubhaft, so dass unbese- hen von einer Schenkung ausgegangen werden kann. Die von den Beschuldigten 1 und 2 gemachten Aussagen überzeugen derzeit nicht durchwegs. Kommt hinzu, dass der Verstorbene offenbar am 20. Februar 2017, d.h. rund zwei Monate nach der angeblichen Schenkung, die Verkehrssteuer für den BWM für das Jahr 2017 in der Höhe von CHF 476.60 beglichen hat. Zwar ist es möglich, dass der Verstorbe- ne diese tatsächlich unbesehen beglichen hat resp. auch die Verkehrssteuer als Teil seines angeblichen Geschenkes an die Enkelin angesehen hat, indes kann das Bezahlen der Verkehrssteuer gleichermassen dahingehend ausgelegt werden, dass eben gerade keine Schenkung stattgefunden hat und dass der Verstorbene deshalb die Verkehrssteuer für seinen BMW bezahlt hat. Dies erscheint bei erster Betrachtung denn auch naheliegender. Es ist möglich, die Aussagen der Beschul- digten 1 und 2 weitergehend zu überprüfen. Vorab machte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2017 geltend, dass der BWM 530d auf seinen Vater eingelöst gewesen sei (vgl. Z. 123 f. des Einvernahmeprotokolls). Dies gilt es zu überprüfen, zumal der Eintrag im Fahrzeugausweis ein weiteres In- diz dafür ist, wem der BWM gehörte. Der Beschwerdeführer will zudem vernommen haben, dass die Beschuldigte 2 erst im Jahre 2019 die Fahrprüfung absolviert hat. Dies würde der Aussage der Beschuldigten 1 widersprechen, wonach der BWM ein Geschenk zur bestandenen Autoprüfung der Beschuldigten 2 im Dezember 2016 gewesen sei. Auch dies gilt es zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft durfte bei der geschilderten Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Aus- sagen der Beschuldigten 1 und 2 bezüglich des BMW glaubhaft seien, und das Verfahren nach deren Einvernahmen einstellen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen im Rahmen einer antizipierten 6 Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von den Beschuldigten 1 und 2 dargestellt wird. Derzeit liegt keine erschöpf- te Beweislage vor. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten 2 sind zurzeit unge- nügend. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 aufzuheben, soweit die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger An- eignung z.N. des Verstorbenen resp. der Erbengemeinschaft des Verstorbenen be- treffend. Die Staatsanwaltschaft wird die erwähnten zusätzlichen Ermittlungshandlungen durchführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärtet, weil die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nunmehr glaubhaft erscheinen, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Soweit der Wahr- heitsgehalt der Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nach wie vor zweifelhaft ist, wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen werden müssen (vgl. E. 4.1 f. hier- vor). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 ist mangels Antrags keine Entschädigung auszu- richten. Abgesehen davon sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 1 der Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. September 2019 (BM 17 40865) wird soweit die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung betreffend aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne der Er- wägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschuldigten 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8