Da der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ausser der mit seinem Gesuch eingereichten Bilanz vom 30. Juni 2019 keine weiteren Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegte, war die Prüfung seines Erlassgesuchs nicht möglich. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, weshalb die Staatsanwaltschaft das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 7.2 Ausser den Umsatzzahlen seines C.________ (Geschäft) für die Zeit von Januar bis August 2019 reichte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kei-