7. 7.1 Nach Erhalt des Kostenerlassgesuchs vom 22. Juli 2019 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2019 auf, innert zehn Tagen diverse Angaben bzw. Unterlagen einzureichen, welche das Vorliegen einer unzumutbaren Härte belegen würden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Da der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ausser der mit seinem Gesuch eingereichten Bilanz vom 30. Juni 2019 keine weiteren Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegte, war die Prüfung seines Erlassgesuchs nicht möglich.