5. Die Staatsanwaltschaft wies das Kostenerlassgesuch mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 30. Juli 2019 innert Frist keine der verlangten Unterlagen eingereicht habe. Angesichts der mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (Bilanz vom 30. Juni 2019) werde nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nahe am Existenzminimum lebe. Zudem widersprächen die Ausführungen im Kostenerlassgesuch seinen Angaben vom 1. Mai 2019 über die wirtschaftlichen Verhältnisse, wonach er ein monatliches Einkommen von CHF 10‘000.00 erziele und keine Schulden habe.