Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nur den Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 beurteilt. Bezüglich der Geldstrafe von CHF 2‘760.00 hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit zu stellen.