4. 4.1 In seinem Gesuch vom 22. Juli 2019 bat der Beschwerdeführer um Erlass des Betrages von CHF 3‘140.00. Gemäss dem Strafbefehl vom 24. Mai 2019 handelt es sich bei diesem Betrag um die Summe der Geldstrafe (CHF 2‘760.00) und der Gebühren (CHF 650.00). Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass gemäss vorstehenden Ausführungen ein Erlassgesuch nur für die Gebühren gestellt werden kann. Der Erlass einer Geldstrafe ist nicht möglich. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nur den Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 beurteilt.