BSG 161.12]). Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Bezahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde.