3. 3.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 425 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).