Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Person. Art. 127 Abs. 5 StPO, welcher den Vorbehalt der Verteidigung der beschuldigten Person durch einen Anwalt normiert (sog. Anwaltszwang), gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Gemäss der Vollmacht vom 20. November 2013 hat B.________ den Auftrag, für den Beschwerdeführer diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche das Ausfüllen der Steuererklärung mit sich bringen. Zudem ist er bevollmächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche er im Interesse des Beschwerdeführers erachtet.