b StPO durch die Verfahrensleitung gefällt. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren durch B.________ vertreten. Dies ist gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO zulässig, wonach die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Person.