_, mit Eingabe vom 13. September 2019 (Postaufgabe am 15. September 2019) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Er stellte den Antrag, das Kostenerlassgesuch sei zu genehmigen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).