6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die teilweise Gutheissung rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt hat. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung wird von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO befreit sein. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: