Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist damit ausreichend belegt und glaubhaft gemacht. Dass es dem Beschwerdeführer nicht bloss um eine Verzögerung des Verfahrens oder die Begründung einer anderen örtlichen Zuständigkeit geht, zeigt auch der Umstand, dass er sich nicht generell dem Verfahren verwehrt. So konnten die Einvernahmen auf dem Polizeiposten in Lyss stattfinden. Zwar beauftragte der Beschwerdeführer einen Anwalt aus Biel. Aus den Akten ergibt sich aber nirgends, dass die Besprechungen in Biel stattgefunden hätten, im Gegenteil: die Vollmacht gibt als Ort G.________ an und aus der von Rechtsanwalt B.__