Der Beschwerdeführer hat demnach noch ausreichend Zeit, sich gegen die Abweisung seines Antrages zu wehren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal auch ein früherer, separater Entscheid die Verfahrensdauer nicht verkürzt hätte. Es ist nicht davon auszugehen und wird auch nicht behauptet, dass die Ansetzung der Vergleichsbzw. Verfahrenshandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. So ist denn auch die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt ebenfalls nicht vor.