Zudem äusserte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Verlegung des Verhandlungsortes seinen Standpunkt. Das Regionalgericht musste den Beschwerdeführer deshalb vor Ausfällung seines Entscheides nicht nochmals anhören. Es gibt auch keinen Grund, weshalb das Regionalgericht in einer separaten Verfügung über diesen Antrag hätte entscheiden müssen. Die Verhandlung wurde auf den 11. Dezember 2019 angesetzt. Der Beschwerdeführer hat demnach noch ausreichend Zeit, sich gegen die Abweisung seines Antrages zu wehren.