Eine Auseinandersetzung mit dem ärztlichen Bericht musste bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen, zumal das Regionalgericht die Angstzustände des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellte. Weiter machte das Regionalgericht auch Beispiele für flankierende Massnahmen wie bspw. Fahrdienst bis vors Gerichtsgebäude und Begleitung durch eine Vertrauensperson. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Zudem äusserte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Verlegung des Verhandlungsortes seinen Standpunkt.