135 II 286 E. 5.1). 3.3 Aus der Verfügung des Regionalgerichts ergibt sich, aus welchen Gründen es eine Verlegung des Verhandlungsortes ablehnt. Entscheidend für das Regionalgericht war, dass Biel nicht als Grossstadt bezeichnet werden kann sowie insbesondere der Umstand, dass nicht einsehbar ist, inwiefern sich die Gerichtsgebäude in Burgdorf und Biel in massgeblicher Weise voneinander unterscheiden. Eine Auseinandersetzung mit dem ärztlichen Bericht musste bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen, zumal das Regionalgericht die Angstzustände des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellte.