_ vom 24. Februar 2019 am 26. Februar 2019 eingereicht worden. Das Regionalgericht hätte die Möglichkeit gehabt, in einer vorgelagerten Verfügung die Verhandlungslokalität zu klären und hätte dies nicht erst im Rahmen der Vorladungsverfügung vom 30. August 2019 tun müssen. In dieser Hinsicht sei der Anspruch auf rechtliches Gehör teilweise vereitelt und das Beschleunigungsgebot verletzt worden.